GESCHÄFTSORDNUNG DER ARBEITSGRUPPE ‚DEUTSCHE YACHTEN’ IM DBSV

§ 1 Präambel:

Die Arbeitsgruppe „Deutsche Yachten“ ist ein Zusammenschluss zur Förderung des Yachtbaus im Sinne von § 3.1 von Werften, Yacht-Designern und Konstrukteuren, Consultants, Zulieferern, Maklern und Firmen und Personen, die dem Yachtbau beruflich oder wirtschaftlich im Sinne von § 4.1 nahestehen.

§ 2 Organisationsform

„Deutsche Yachten“ organisieren sich als Arbeitsgruppe im Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verband (DBSV).

§ 3 Allgemeines:

3.1 Ziele der Arbeitsgruppe Grundsätzlich soll der Standort Deutschland im Bereich des Yachtbaus über 24 m Länge durch Aktivitäten der Gruppe gestärkt werden. Die Marke „Deutsche Yachten“ soll national und international weiter ausgebaut und bekannt gemacht sowie die Weltmarktanteile der Mitglieder vergrößert werden.

3.2 Leistungen

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bilden ein Netzwerk, in dem sie sich gegenseitig im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit unterstützen.

Dies kann zum Beispiel geschehen durch:

  • Durchführung von Messebeteiligungen
  • Musterverträge, AGB
  • Bereitstellung einer Schiedsstelle
  • Mitwirkung bei der Arbeit an Standards
  • Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern und Vortragsveranstaltungen
  • Präsentation neuer Technologien
  • Kontakte zu deutschen Behörden auf lokaler, regionaler und bundesdeutscher Ebene
  • Verbreitung der Marke auf konventionellen und digitalen Kanälen

3.3 Verpflichtung

Die Mitglieder respektieren und verpflichten sich zu Seriosität und Fairness. Sie streben eine Qualität an, die dem hohen Anspruch der Arbeitsgemeinschaft „Deutsche Yachten“ gerecht wird. Jedes Mitglied verpflichtet sich, Mehrheitsbeschlüsse, auch in ihren finanziellen Auswirkungen, mitzutragen.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Ordentliches Mitglied kann jedes Unternehmen im Sinne der Präambel werden, das seit mindestens fünf Jahren direkt im Marktsegment der Yachten über 24 m Länge tätig ist oder bei kürzerer Tätigkeit in diesem Marktsegment nachweisen kann, dass es sich bereits erfolgreich behauptet hat und seinen Sitz in Deutschland hat. Ausnahmen von diesen Voraussetzungen sind möglich, wenn diese Voraussetzungen zwar noch nicht bei der interessierten Firma, aber persönlich bei deren Geschäftsführern oder den Gesellschaftern gegeben sind.

4.2 Das Aufnahmebegehren wird zunächst dem Leitungskreis vorgetragen, der ohne Angabe von Gründen hierüber entscheidet. Der Leitungskreis informiert die Mitglieder über seine Entscheidung. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Einspruchsrecht, befristet auf 4 Wochen nach der Benachrichtigung. Der Einspruch ist ausschließlich an den Leitungskreis zu richten. Im Falle eines Einspruchs muss der Leitungskreis der Arbeitsgruppe „Deutsche Yachten“ den Fall dem Plenum zur Abstimmung vortragen. Die Abstimmung erfolgt geheim, die einfache Mehrheit entscheidet.

4.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme nach Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten Beitrages.

4.4 Jedes ordentliche Mitglied in der Arbeitsgruppe wird zugleich Mitglied im Deutschen Boots-und Schiffbauer-Verband (DBSV).

4.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Schließung des Mitgliedsunternehmens.

4.6 Der Austritt ist nur zum Jahresende zulässig; die Kündigung muss spätestens bis zum 1. September gegenüber dem Leitungskreis schriftlich erfolgen.

4.7 Ein Mitglied kann aus der Arbeitsgruppe ausgeschlossen werden, wenn es der Geschäftsordnung der Arbeitsgruppe oder der Satzung des DBSV zuwider handelt, wenn es mit seinen Beiträgen und anderen finanziellen Verpflichtungen mehr als sechs Monate in Rückstand ist oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeitsgruppe „Deutsche Yachten“ verletzt.

4.8 Über den Ausschluss entscheidet der Leitungskreis. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich Einspruch einlegen und gegenüber dem Leitungskreis verlangen, dass über den Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Über den Ausschluss entscheidet dann die Versammlung mit 2/3 Mehrheit.

4.9 Interessenten

Interessenten für die Mitgliedschaft können als Gäste mit Beobachterstatus zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden, in der sie kein Stimm- und Wahlrecht haben

4.10 Außerordentliche Mitgliedschaft

Auf Vorschlag des Leitungskreises und nach Bestätigung der Mitgliederversammlung können Solchen Personen und Unternehmen, die dem Vereinszweck in besonderer Weise verbunden sind, als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Diese sind von Beitrags- und Umlagenzahlungen befreit und haben kein Stimm- und Wahlrecht, sondern lediglich Beobachterstatus.

Außerordentliche Mitgliedschaften werden durch Austritt oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beendet. Beide werden sofort wirksam.

§ 5 Organe

5.1 Mitgliederversammlung

Die Organe der Arbeitsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Leitungskreis. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmen sind nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Höhe der Beiträge ab.

5.2 Leitungskreis

Die Mitgliederversammlung wählt den Leitungskreis, der aus fünf bis sieben ordentlichen Mitgliedern besteht, auf zwei Jahre. Jedes Mitglied kann maximal eine Person für den

Leitungskreis der Arbeitsgruppe „Deutsche Yachten“ stellen. Der Leitungskreis wählt einen Sprecher und einen Stellvertreter aus seinen Reihen. Der Leitungskreis bereitet die Mitgliederversammlungen vor und koordiniert die Aktivitäten der Gruppe.

5.3 Ausschüsse

Für besondere Aufgaben/Arbeitsgebiete können von der Mitgliederversammlung oder vom Leitungskreis Ausschüsse gebildet werden, die dauerhaft oder temporär tätig sind.

Innerhalb der Ausschüsse sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt. Der Leitungskreis soll in jedem Ausschuss durch ein Mitglied vertreten sein.

§ 6 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt dem Geschäftsführer des DBSV.

§ 7 Finanzierung

Die Aktivitäten der Arbeitsgruppe „Deutsche Yachten“ werden durch Beiträge und ggfs. Umlagen finanziert. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der jeweiligen Höhe des Haushalts und dem jeweils gültigem Verteilungsschlüssel. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Leitungskreis und Geschäftsführung sind an den Haushalt gebunden. Der Leitungskreis hat das Recht, kurzfristige Ausgaben zu genehmigen, die im Haushalt nicht enthalten sind. Dabei darf der Haushalt um bis zu 10 % überschritten werden.

Höhe und Verwendungszweck der Umlagen werden in den Mitgliederversammlungen für alle Mitglieder verbindlich festgesetzt.

Verwaltung und Abrechnung erfolgt durch die Geschäftsführung.

§ 8 Auflösung

Die Arbeitsgruppe wird aufgelöst, wenn sich Dreiviertel der Mitglieder dafür aussprechen. Verbleibender Gewinn oder Verlust wird auf die Mitglieder entsprechend der jeweiligen Beitragshöhe umgelegt.

Hamburg, März 2019